„Fachliche Eignung widerruflich zuerkannt“: impulse darf ausbilden

Jetzt habe ich es amtlich. Ich bin ein „Sonderfall“: Ich hatte Besuch von der Handelskammer. Ein Mitarbeiter wollte mich kennen lernen, schauen, ob ich geeignet bin, junge Menschen auszubilden. Nach den Regularien muss man dazu persönlich geeignet sein, man darf  – so heißt es offiziell – „nicht gegen einschlägige gesetzliche Bestimmungen verstoßen“ haben. Offenbar muss ich einen harmlosen Eindruck gemacht haben, zumindest fiel das Wort „polizeiliches Führungszeugnis“ nicht, als sich der Kammermitarbeiter mit mir in meinem Büro unterhielt (auch wenn die Kammern sonst nahelegen, die eigene Unschuld mit dem Führungszeugnis nachzuweisen). Der Mann stellte auch keine indiskreten Fragen, hatte zwar mal davon gehört, dass sich impulse wiederholt kritisch zu den Kammern (fehlende Transparenz, Zwangsmitgliedschaft…) geäußert hatte, ging aber einfach mal davon aus, dass ich nicht gegen Gesetze verstoßen habe.

Persönlich geeignet zu sein, reicht aber nicht aus. Um jemanden ausbilden zu können, muss man dazu auch fachlich in der Lage sein. Dies muss man nachweisen, etwa wenn man…

„… eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung (zum Beispiel Facharbeiter- oder Kaufmannsgehilfenprüfung) bestanden“ hat

Tut mir leid, damit kann ich nicht dienen. (Wie wäre es mit einer geisteswissenschaftlichen Promotion über die „Wiederkehr des Erzählens“?)

„… die Abschlussprüfung an einer deutschen Hoch- oder Fachschule, Ingenieurschule oder höheren Wirtschaftsfachschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erfolgreich abgelegt hat sowie eine angemessene Zeit in diesem Beruf praktisch tätig gewesen ist“
Nein, tut mir leid. (Wie wäre es mit einer Journalistenausbildung? Und mit 13 Jahren Berufserfahrung – als Redakteur, Ressortleiter, Chefredakteur?)

„… und berufs- und arbeitspädagogische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) nachweisen kann.“
Nein, auch nicht. Ich leite einfach ein Unternehmen. Auf eigenes Risiko. Mit einem hervorragenden Team. Und wir bilden bereits Volontäre (Redaktion) und einen Trainee (Verlag) aus.
Naja, auf jeden Fall sind wir jetzt ein Sonderfall. In den Regularien der Kammer heißt es:

„In Sonderfällen kann bei fehlendem Berufs- oder Studienabschluss die fachliche Eignung durch die Handelskammer widerruflich zuerkannt werden.“

Widerruflich. Aber immerhin. Jetzt habe ich es schriftlich: Wir dürfen Medienkaufleute ausbilden. Die Handelskammer Hamburg hat mir „die fachliche Eignung zum Ausbilden im vorgenannten Beruf widerruflich zuerkannt“.

So traditionell Kammern manchmal ja auch sein mögen, so erstaunlich ist es, wie fortschrittlich das Arbeitsgebiet eines Medienkaufmanns oder einer Medienkauffrau in den Unterlagen der Kammern inzwischen beschrieben wird:

„Medienkaufleute Digital und Print sind in Verlagen und Medienhäusern tätig, die gedruckte und digitale Medien herausgeben sowie Dienstleistungen anbieten. (…) Medienkaufleute Digital und Print arbeiten prozess- und kundenorientiert.“

Wenn die neue Generation der Verlagskaufleute das beherzigt, wird alles gut 🙂

Veröffentlicht in MBO

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